Stand 07.06.2018

§ 1 Vertrag

1.1
Die Angebote der pdv-software GmbH (nachfolgend pdv-software) sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch pdv-software zustande. Es gelten die nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung vom Besteller anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.2
Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 2 Preise

2.1
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, rein netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland obliegt die steuerliche korrekte Anmeldung im Empfängerland dem Kunden.

§ 3 Beidseitige Leistungsverpflichtungen

3.1
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den zugrundeliegenden Angeboten bzw. gegengezeichneten und schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen, Konzepten und Pflichtenheften. Abweichungen seitens pdv-software sind ausdrücklich erlaubt, wenn sich dadurch keine erheblichen Änderungen für den Kunden ergeben.

3.2
Für die Einhaltung von Lieferfristen haftet pdv-software nur, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An verbindliche Versand- oder Lieferdaten ist pdv-software nur gebunden, wenn der Besteller zu den vereinbarten Zeitpunkten alle für die Auftragsbearbeitung zu liefernden Informationen, Daten, Unterlagen, Genehmigungen usw. vollständig vorgelegt hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält. Für zeitliche Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangt werden.

3.3
Der Kunde verpflichtet sich, fachliche Spezifikationen und ggf. notwendige Testdaten, die für die zu erbringende Leistung notwendig sind, fristgemäß im vereinbarten Umfang und einer abgestimmten Struktur und Ausgestaltung zur Verfügung zu stellen.

3.4
Sind Spezifikationen oder Daten des Kunden unvollständig, fehlerhaft, mehrdeutig oder nicht ausführbar, so wird der Kunde schnellstmöglich für eine umgehende Nachbesserung der Daten sorgen. Sich daraus ergebende zeitliche Verzögerungen oder Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde sichert zu, dass übergebenes Material frei von Schutzrechten wie z.B. Patenten, Marken-, Lizenz- oder Urheberrechten ist.

3.5
Geforderte Leistungen des Kunden dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder international anerkannte Regeln verstoßen. pdv-software hat nach Bekanntwerden etwaiger Gesetz- oder Regelverstöße das Recht, Verträge mit dem Kunden jederzeit – und ohne jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden – zu kündigen. pdv-software behält den Anspruch auf bereits geleistete Arbeit.

3.6
Teilleistungen kann pdv-software an Dritte auslagern, soweit dieses nicht Vereinbarungen mit dem Kunden entgegensteht.

3.7
Leistungs- oder Projektphasen werden mit dem Kunden abgestimmt. Soweit notwendig sind Mitwirkungspflichten des Kunden zu spezifizieren.

3.8
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die pdv-software die Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten zu Grunde liegender Drittleistungen, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten von pdv-software auftreten – hat pdv-software auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen pdv-software, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder aufgrund des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind, soweit nicht anders vereinbart, ausgeschlossen.

3.9
Erweiterungen oder Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang bedingen eines Erweiterungsangebotes. Soweit hierdurch Unterbrechungen in der Entwicklung oder Zusatzleistungen einzuplanen sind, sind definierte Liefertermine neu abzustimmen. Auch bei Nichterteilung der Erweiterung verlängert sich die Lieferzeit automatisch um die notwendige Zeit zur Überprüfung der Machbarkeit und Angebotsausarbeitung.

3.10
Gefälligkeitsdienste - in Form nicht berechneter Leistungen - können jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 4 Auslieferung, Abnahme

4.1
Der Kunde stellt die notwenige Umgebung -  einschließlich ggf. vereinbarter Testumgebungen während der Entwicklungsphase – rechtzeitig bereit. Dies gilt im Besonderen für das vereinbarte Betriebssystem, Systemprogramme, Datenbanklizenzen etc. in der jeweils aktuellen bzw. definierten Version. Der Kunde beschafft und erwirbt die notwendigen Nutzungsrechte. Die Aktualisierung der vom Kunden bereitgestellten Software liegt in der Verantwortung des Kunden.

4.2
pdv-software bietet dem Kunden optional zur Aufrechterhaltung der Funktionalität und Kompatibilität mit neuerer Systemsoftware während der Software-Lebenszeit einen Pflegevertrag in Form eines Software-Update-Services an. Nimmt der Kunde diese Dienstleistung nicht an, haftet pdv-software nicht für Fehler, welche sich durch das Einspielen von Änderungen von System- oder Drittprogrammen ergeben.

4.3
Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Die Abnahme erfolgt im Regelfall stillschweigend mit der Begleichung der Rechnung. Soweit im Projekt definierte Meilensteine vereinbart sind, die eine Teilabnahme des Kunden von Projektabschnitten erfordern, ist pdv-software berechtigt, die Weiterführung des Projektes von der Teilabnahme abhängig zu machen. Teilabnahmen sind als stillschweigend erfolgt anzusehen, wenn den Leistungen ggf. folgender Projektphasen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Entsprechende Mängel sind vom Kunden zu rügen und schriftlich festzuhalten. Nicht schriftlich aufgenommene und bestätigte Mängel können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Durch die Abnahme einer Leistung wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage weiterer Leistungen für den Kunden bzw. fortgeschriebener Projekte.

4.4
Nimmt ein Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung oder Fristsetzung in Verzug und ist zu Schadensersatz verpflichtet.

§ 5 Gewährleistung

5.1
pdv-software übernimmt die Gewährleistung für funktionsfehlerfreie Software und Produkte entsprechend der detaillierten, schriftlich definierten Funktionsbeschreibung und dem gemäß Konzept oder Pflichtenheft vereinbarten Funktions- und Lieferumfang.

5.2  
Bei Beauftragung einer Arbeitsleistung in Form einer Abrechnung auf Stundenbasis entspricht dies einer zeitlich beschränkten Überlassung entsprechender Arbeitszeitkapazitäten. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Erbringung einer zeitlich definierten Arbeitszeitleistung, Verfügbarkeit und Kompetenz eines Mitarbeiters.

5.3
Für gewerbliche Kunden gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Bei Fehlerfeststellung informiert der Kunde pdv-software mit einem detaillierten Fehlerprotokoll. Der Kunde verpflichtet sich, pdv-software aktiv bei der Fehlerbeseitigung zu unterstützen und ggf. einen entsprechenden Fernwartungszugang einzurichten.

5.4
In Gewährleistungsfällen hat pdv-software das Recht zur Nachbesserung/Ersatzlieferung. Nach zweimaliger nicht erfolgreicher Fehlerbehebung in angemessener Frist stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

5.5
Im Rahmen der Gewährleistung haftet pdv-software nicht für Betriebssystem-, Anwender- oder Hardwarefehler, Wechselwirkungen aufgrund von Updates oder Erweiterungen in Verbindung mit Fremdsoftware, Änderungen am Programmcode durch den Kunden oder Dritte, Abweichungen getroffener Schnittstellenspezifikationen, Änderungen von Im- und Exportformaten oder Konfigurationsdateien, Löschen benötigter System- oder Anwendungsdateien oder nicht bestimmungsgemäßen Einsatz der Software.

5.6
pdv-software übernimmt keine Haftung für die Konfigurationen und Datenbestände des Kunden (siehe § 6 Datensicherheit).

5.7
pdv-software haftet, wenn wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt wurden oder grobe Fahrlässigkeit, bzw. Vorsatz gegeben ist, maximal in Höhe des zugrunde liegenden Auftragsumfangs. Ausgeschlossen sind Datenverluste, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden und Folgeschäden des Mangels. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren spätestens 12 Monate nach dem gesetzlich definierten Verjährungsbeginn, soweit keine vorsätzliche Handlung oder arglistige Täuschung seitens pdv-software gerichtlich festgestellt wurde.

5.8
Für Produkte, welche durch pdv-software von Dritten bezogen wurden, beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der von pdv-software gegenüber den Lieferanten der Erzeugnisse zustehenden Ansprüche.

5.9
Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann diesem Verlangen entsprochen werden, wobei unter die Gewährleistung fallende Leistungen nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der pdv-software zu bezahlen sind.

5.10
Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht zeitlich nicht verlängert. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, gerechnet vom Zeitpunkt des Übergangs, bzw. der Abnahme an.

§ 6 Datensicherheit, Geheimhaltung, Datenschutz

6.1
Zur Sicherung der eigenen Daten hat der Kunde vor jeder Durchführung von pdv-software zu erbringender Leistungen – im Besonderen vor der Installation von Updates, Änderungen oder Erweiterungen am System –  die Sorgfaltspflicht, eine vollständige Datensicherung durchzuführen. Systeme, auf welchen Software von pdv-software eingesetzt wird, sind vom Kunden zur Vermeidung von Störungen gegen Viren-, Hackerangriffe und Fremdzugriff zu schützen. Datensicherungen sind regelmäßig durchzuführen.

6.2
Die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist in jedem Fall gewährleistet und in Datenschutzrichtlinie be-schrieben. Unter www.pdv-software.de/datenschutz finden Sie unsere allgemeinen Hinweise zur Verwendung von Daten sowie die entsprechende Datenschutzerklärung.

6.3
Gemäß §33 Bundesdatenschutzgesetztes und § 4 Teledienst-Datenschutzverordnung wird der Kunde hiermit unterrichtet, dass die pdv-software die Kundenanschrift, für die Bearbeitung nötige Identitätsdaten und die sich aus den Aufträgen ergebenden Aufgaben und vom Kunden bereitgestellte Testdaten maschinell speichert.

6.4
Falls nicht anders vereinbart, sind alle vom Kunden bereitgestellten Daten nicht als vertraulich einzustufen. pdv-software verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, welche vom Kunden als vertraulich gekennzeichnet bzw. vertraglich als vertraulich definiert sind, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Kunden, geheim zu halten, nicht weiterzugeben und nicht zu verwerten. Ausgenommen sind allgemeingültige Daten, welche vom Kunden selbst veröffentlicht oder allgemein im Internet öffentlich einzusehen sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Nutzung

7.1
Die in Projekten erarbeiteten Ergebnisse sind persönliche, geistige Leistungen von pdv-software. Der Kunde erwirbt eine einfache Nutzungs- und Verwertungslizenz. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung und Vervielfältigung entsprechend den Lizenzbedingungen für den internen, bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Der Kunde darf das Produkt weder als Ganzes, noch in Teilen Dritten zugänglich machen oder weitergeben. Ausgenommen hiervon sind öffentlich zugängige Webanwendungen, sowie Programme, bei denen dies Bestandteil der vereinbarten Funktionalität ist.

7.2
Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Nutzungslizenzen sind entsprechend im Angebot oder Preislisten schriftlich spezifiziert. Entwicklungen eines uneingeschränkten, ggf. ausschließlichen Nutzungs- und/oder Verfügungsrechtes bedürfen einer gesonderten definierten, schriftlichen Vereinbarung. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur auf schriftliche Anforderung des Kunden. Der Quellcode kann zur Wahrung des Zugriffes durch den Kunden bei Konkurs oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit der pdv-software bei einem Notar mit entsprechend lautenden Vereinbarungen gegen eine vom Kunden zu entrichtende Verwahrungsgebühr hinterlegt werden.

7.3
Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Ansprüche Eigentum von pdv-software. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig.

§ 8 Zahlungsbedingungen / Vergütung

8.1
Es gelten die zwischen den Vertragsparteien im Angebot bzw. im Auftrag bestätigten Zahlungsvereinbarungen. Soweit nicht vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

8.2
Für Leistungen, die auf Basis von Stundenzetteln abgerechnet werden, können jederzeit Zwischenrechnungen erstellt werden. Abschlagsrechnungen können generell am Ende jeder Arbeits-/Projektphase gestellt werden.

8.3
Bei Zahlungsverzug ist pdv-software berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Für die Erstellung der Mahnung fällt eine Bearbeitungspauschale von 5 € an. Zudem ist pdv-software berechtigt, die weitere Leistung – auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden – zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung offener Leistungen ist davon unberührt. pdv-software kann nach der dritten erfolglosen Mahnung, spätestens nach 3 Monaten, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden fristlos kündigen. Sollte gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden, so hat der Kunde dieses unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Patente, Verletzung von Schutzrechten

9.1
Sollte ein Dritter dem Kunden gegenüber oder der Kunde selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, pdv-software darüber sofort zu verständigen. Es steht pdv-software frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Kunden, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernimmt pdv-software nicht.

9.2
Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden entwickelt worden, so hat der Kunde pdv-software von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind pdv-software angemessen zu bevorschussen.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1
Von pdv-software gelieferte Produkte sind nur zur Benutzung und Verbleib innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt. Die Wiederausfuhr - einzeln oder in systemintegrierter Form – durch den Kunden ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht, deren Kenntnis dem Kunden obliegt.

10.2
Lizenzvereinbarungen für durch pdv-software erstellte oder vertriebene Standardlösungen sind als gesonderter Vertrag zu verstehen. Widersprechende Bestimmungen in Lizenzbedingungen zu den vorliegenden AGB sind ggf. aufgrund unterschiedlicher Märkte und Bestimmungen nicht auszuschließen. Lizenzbedingungen sowie mit dem Kunden in Projekten abweichend getroffene Regelungen ersetzen ggf. entsprechende Passagen, wobei die AGB in allen weiteren Definitionen ihre volle Gültigkeit behalten.

10.3
pdv-software ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Diese Änderungen werden wir nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

10.4
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Goslar.

10.5
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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